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Statuten der CVP Spreitenbach
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Wesen: Die Christlichdemokratische Volkspartei, CVP Spreitenbach, im folgenden als Ortspartei bezeichnet, ist die Organisation der CVP des Bezirks Baden in Spreitenbach. Sie anerkennt deren Grundsätze und Richtlinien.
Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten diejenigen der Bezirkspartei.
Art. 2
Zwecke und Ziele: Die Partei bezweckt die Mitgestaltung der öffentlichen Belange zum Wohl der Bevölkerung auf der Grundlage der christlichen Weltanschauung.
Die Ortspartei stellt sich hinter die Grundsatzprogramme der Schweizer und Aargauer CVP und fördert ihre Umsetzung in Spreitenbach.
Mitgliedschaft
Art. 3
Grundlage: Mitglied der Ortspartei kann werden, wer ihre Ziele anerkennt und zu fördern bereit ist.
Art. 4
Beginn: Mitglied wird man durch Erklärung des Beitritts und durch Leistung des Mitgliederbeitrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Ende durch: Austritt: Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Parteivorstand zu melden.
Ausschluss: Mitglieder welche erheblich gegen die Statuten Interessen oder Grundsätze der Partei verstossen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss obliegt der Mitgliederversammlung.
Organe
Alle Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen
Art. 6
Organe der Ortspartei sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren
1. Mitgliederversammlung
Art. 7
Bedeutung: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei.
Art. 8
Einberufung: Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten einberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können verlangt werden von: - 4 Mitgliedern des Vorstandes - 10 Mitgliedern der Ortspartei.
Art. 9
Aufgaben: die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Erlass und Revision der Statuten.
2. Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen, insbesondere in Gemeindeangelegenheiten.
3. Wahl des Parteipräsidenten, des Parteivorstandes und der Rechnungsrevisoren.
4. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bezirkspartei.
5. Nominierung von Kandidaten für Gemeindebehörden und Kommissionen.
6. Aufstellung von Wahlvorschlägen zuhanden der Bezirkspartei.
7. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
8. Beschlussfassung über Rechnung und Tätigkeitsbereich des Präsidenten.
9. Ausschluss von Parteimitgliedern.
10. Stellungnahme zu weiteren Geschäften und Anträgen.
Art. 10
Beschlussfassung: Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
2. VorstandArt. 11
Bedeutung: Der Vorstand leitet die Ortspartei und ist ihr Vollzugsorgan.
Art. 12
Wahl: Der Vorstand wird im Anschluss an die Gemeinderatswahlen auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Art. 13
Zusammensetzung: Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Präsident
2. Aktuar
3. Kassier
4. Parteivertreter im Gemeinderat
5. 1 - 4 Mitgliedern
Er konstituiert sich im übrigen selbst.
Art. 14
Einberufung: Der Vorstand wird vom Parteipräsidenten jährlich mindestens zweimal einberufen.
Er muss überdies einberufen werden auf Antrag von:
3 Vorstandsmitgliedern
8 ParteimitgliedernArt. 15
Aufgaben: Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Administrative Führung der Partei
2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Erstellen des Budgets der Ortspartei
4. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
5. Organisation von Veranstaltungen und Aktionen
6. Kontakte mit Kantonal-, Bezirks- und benachbarten Ortsparteien
7. Wahl von Fachkommissionen und Fachreferenten, sowie die Zuweisung von Aufgaben an sie.
Art. 16
Verhandlungsfähigkeit: Der Vorstand ist Verhandlungsfähig. wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlussfassung: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17
Unterschriftsberechtigung: Der Parteipräsident zeichnet für die Partei kollektiv zusammen mit einem weiterem Mitglied des Vorstandes. Für den internen Verkehr genügt die Einzelunterschrift des Präsidenten.
Der Vorstand ist ermächtigt, dem Kassier - begrenzt auf die Kassenführung - Einzelunterschrift einzuräumen.
3. Revisoren
Art. 18
Wahl: Zwei Revisoren werden im Anschluss an die Gemeinderatswahlen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 19
Aufgaben: die Revisoren haben die Rechnung jährlich zu prüfen der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zu stellen und darüber abstimmen zu lassen.
Parteifinanzen
Art. 20
Einnahmen: Die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortspartei erforderlichen Mittel werden durch die Mitgliederbeiträge, Sammlungen, Spenden und weitere Formen der Mittelbeschaffung aufgebracht.
Schlussbestimmungen
Art. 21
Diese Statuten treten nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit der Genehmigung durch die Parteileitung der Bezirkspartei in Kraft und ersetzen jene vom 24. Mai 1974.
Genehmigt von der Mitgliederversammlung der CVP Spreitenbach am 26. Februar 1993.
Der Präsident: Joe Grob
Der Aktuar: Erwin Gretener
Von der Parteileitung der Bezirkspartei Baden genehmigt:
Der Präsident:
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